I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1.
Gegenstand des Musterschutzes
(1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.
(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregend sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbot verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.
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