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MuSchG § 18. Registrierung, BGBl. Nr. 497/1990, gültig ab 01.01.1991

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

§ 18. Registrierung

(1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:

1. die Registernummer;

2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;

3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);

4. die Abbildung des Musters;

5. gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;

6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);

7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;

8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).

(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).

(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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