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MuSchG § 17., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 26.08.2003

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

§ 17.

§ 17. Das Muster ist im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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