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MuSchG § 17. Veröffentlichung des Musters, BGBl. I Nr. 81/2003, gültig ab 27.08.2003

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

§ 17. Veröffentlichung des Musters

Das Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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