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MuSchG § 14., BGBl. Nr. 772/1992, gültig ab 05.12.1992

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

§ 14.

Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

1. auf Antrag des Musteranmelders;

2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;

3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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