MuSchG § 13., BGBl. Nr. 497/1990, gültig ab 01.01.1991

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

§ 13.

Muster, die derselben Klasse angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit des § 14 kann jedoch nur für alle in einer Sammelanmeldung zusammengefaßten Muster gemeinsam Gebrauch gemacht werden.

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