MuSchG § 11. Anmeldung, BGBl. I Nr. 81/2003, gültig ab 27.08.2003
II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
§ 11. Anmeldung
Ein Muster ist beim Patentamt schriftlich zum Schutz anzumelden. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
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