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MuSchG § 10. Übertragung, BGBl. Nr. 497/1990, gültig ab 01.01.1991

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 10. Übertragung

(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.

(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.

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