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MSchG § 8a. Ruhemöglichkeit, BGBl. Nr. 434/1995, gültig ab 01.07.1995

Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote

§ 8a. Ruhemöglichkeit

Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-76973