MSchG § 8a. Ruhemöglichkeit, BGBl. Nr. 434/1995, gültig ab 01.07.1995
Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote
§ 8a. Ruhemöglichkeit
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
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