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MSchG § 8. Verbot der Leistung von Überstunden, BGBl. Nr. 833/1992, gültig ab 01.01.1993

Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote

§ 8. Verbot der Leistung von Überstunden

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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