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MSchG § 3a. Sonderfreistellung COVID-19, BGBl. I Nr. 19/2022, gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022

Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote

§ 3a. Sonderfreistellung COVID-19

(Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf außer Kraft getreten

Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2022

Abs. 5 und 6 mit Ablauf außer Kraft getreten)

(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.

(8) Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.

(9) Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 3, 5 und 6 treten mit Ablauf des außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(10) Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs. 5. Freistellungen einer Schwangeren

1. nach § 3a in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung,

2. nach diesem Absatz und

3. Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021

gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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