MSchG § 3a. Sonderfreistellung COVID-19, BGBl. I Nr. 212/2021, gültig von 01.04.2022 bis 17.03.2022

Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote

§ 3a. Sonderfreistellung COVID-19

(Anm.: Abs. 1 bis 6 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.

(8) Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.

(9) Abs. 1 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 6 treten mit Ablauf des (Anm. 1) außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(10) Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs. 5. Freistellungen einer Schwangeren

1. nach § 3a in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung,

2. nach diesem Absatz und

3. Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021

gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 212/2021 lautet: „In § 3a Abs. 1 und 9 wird jeweils die Wortfolge „“ durch die Wortfolge „“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge in Abs. 9 lautet richtig: „31. Dezembers 2021“.)

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