Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote
§ 3a. Sonderfreistellung COVID-19
(Anm.: Abs. 1 bis 6 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(8) Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
(9) Abs. 1 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(10) Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs. 5. Freistellungen einer Schwangeren
1. nach § 3a in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung,
2. nach diesem Absatz und
3. Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021
gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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