TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
MSchG § 3a. Sonderfreistellung COVID-19, BGBl. I Nr. 119/2021, gültig von 01.10.2021 bis 28.10.2021

Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote

§ 3a. Sonderfreistellung COVID-19

(Anm.: Abs. 1 bis 5 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(6) Abs. 1, 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2021 treten mit in Kraft. Abs. 1 bis 5 treten mit Ablauf des außer Kraft. Die Abs. 4, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 5 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.

(8) Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76973