MSchG § 3a. Sonderfreistellung COVID-19, BGBl. I Nr. 160/2020, gültig von 01.10.2021 bis 24.03.2021

Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote

§ 3a. Sonderfreistellung COVID-19

(Anm.: Abs. 1 bis 5 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(6) Abs. 1 bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Freistellungen vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 5 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.

(8) Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend tätig.

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