MSchG § 38a. Verweisungen, BGBl. Nr. 434/1995, gültig ab 01.07.1995

Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 38a. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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