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MSchG § 36., BGBl. Nr. 434/1995, gültig von 01.07.1995 bis 31.07.2001

Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 36.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist

1. für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde;

2. für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, die Berghauptmannschaft und

3. für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, die gemäß § 22 des genannten Bundesgesetzes zuständige Behörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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