Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
§ 36.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 5 und des § 9 Abs. 4 ist
1. für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde;
2. für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, die Berghauptmannschaft und
3. für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion - VAIG 1987, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, die gemäß § 20 des genannten Bundesgesetzes zuständige Behörde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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