MSchG § 33. Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungen, BGBl. Nr. 434/1995, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.1995
Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
§ 33. Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungen
Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungen nach § 29 übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können.
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