Abschnitt 10 Sonderbestimmungen für Heimarbeiterinnen
§ 32.
Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Ausgabe-, Ablieferungs- oder Auszahlungsräumen einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Heimarbeiterin leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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CAAAA-76973