MSchG § 32., BGBl. I Nr. 40/2017, gültig von 01.06.1979 bis 30.06.2017

Abschnitt 10 Sonderbestimmungen für Heimarbeiterinnen

§ 32.

Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Ausgabe-, Ablieferungs- oder Auszahlungsräumen einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Heimarbeiterin leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen.

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