Abschnitt 1 Geltungsbereich
§ 2.
Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt
1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;
2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen;
3. für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V vorgesehenen Abweichungen.
(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2)
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