MSchG § 2., BGBl. Nr. 221/1979, gültig von 01.06.1979 bis 22.06.2004

Abschnitt 1 Geltungsbereich

§ 2.

Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt

1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;

2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen;

3. für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V vorgesehenen Abweichungen.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2)

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