MSchG § 24. Personenkreis, BGBl. I Nr. 64/2004, gültig ab 23.06.2004

Abschnitt 9 Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen, die in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind

§ 24. Personenkreis

Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den § 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.

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