Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
§ 23.
(1) § 15 Abs. 1a und Abs. 2 dritter Satz ist nicht anzuwenden.
(2) Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bescheidmäßig nicht anderes verfügt oder vertraglich nicht anderes vereinbart worden ist, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 15 Abs. 1 bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. § 15 Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.
(3) § 15c ist auf Richter, auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, auf Klassenlehrer und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
(4) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984) und Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß der halben regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.
2. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
3. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
4. Im § 15c Abs. 10 ist die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.
5. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
6. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn
a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist,
b) das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
7. Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 44c Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden.
(5) Lassen bei den im Abs. 4 angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht zu, so kann sie soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein im Abs. 4 angeführter Beamter über das Ausmaß seiner Teilzeitbeschäftigung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig.
(5a) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.
2. Der Anspruch auf Teilauslastung besteht auch dann, wenn während des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle eines Karenzurlaubes eine Herabsetzung der Auslastung nach § 76a RDG, BGBl. Nr. 305/1961, in Anspruch genommen wurde.
3. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c
RDG.
(6) § 15c ist auf die übrigen von Abs. 3, 4 und 5a nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
2. im § 15c Abs. 10 die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.
(7) Ansprüche nach § 15c haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Für Kinder, die in der Zeit zwischen und geboren worden sind, kann der Beamte den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung auch nach Ablauf der im § 15c Abs. 6 angeführten Frist stellen. Richter und Richteramtsanwärter können den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Kinder, die zwischen und geboren worden sind, auch nach Ablauf der im § 15c Abs. 6 angeführten Frist stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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