MSchG § 2., BGBl. I Nr. 64/2004, gültig ab 23.06.2004

Abschnitt 1 Geltungsbereich

§ 2.

Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten

1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;

2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;

3. für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.

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