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MSchG § 19., BGBl. Nr. 434/1995, gültig von 01.07.1995 bis 31.05.1999

Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes

§ 19.

(1) § 3 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der §§ 4, 4a, 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. § 6 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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