MSchG § 16. Dienst(Werks)wohnung, BGBl. I Nr. 64/2004, gültig ab 01.07.2004

Abschnitt 7 Sonstige Bestimmungen

§ 16. Dienst(Werks)wohnung

Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 10, 12, 15 Abs. 4, 15a Abs. 4 und 5, 15c Abs. 4, 15d Abs. 5, 15n Abs. 1, um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (§ 92 ASGG) nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.

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