MSchG § 15r. Abschnitt 7, BGBl. I Nr. 64/2004, gültig von 01.07.2004 bis 17.11.2009

Abschnitt 7 Sonstige Bestimmungen

§ 15r. Abschnitt 7

Die Dienstnehmerin kann

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,

3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach § 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

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