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MSchG § 15r. Abschnitt 7, BGBl. I Nr. 64/2004, gültig von 01.07.2004 bis 17.11.2009

Abschnitt 7 Sonstige Bestimmungen

§ 15r. Abschnitt 7

Die Dienstnehmerin kann

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,

3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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