Abschnitt 7 Sonstige Bestimmungen
§ 15r. Abschnitt 7
Die Dienstnehmerin kann
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,
3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach § 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
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