MSchG § 15p. Änderung der Lage der Arbeitszeit, BGBl. I Nr. 64/2004, gültig ab 01.07.2004

Abschnitt 6 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 15p. Änderung der Lage der Arbeitszeit

Die § 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

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