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MSchG § 15i. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung, BGBl. I Nr. 64/2004, gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2015

Abschnitt 6 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 15i. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-76973