MSchG § 15g. Recht auf Information, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2010

Abschnitt 5 Karenz

§ 15g. Recht auf Information

Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

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