MSchG § 15g. Recht auf Information, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010
Abschnitt 5 Karenz
§ 15g. Recht auf Information
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
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