MSchG § 15a., BGBl. I Nr. 153/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

Abschnitt 5 Karenz

§ 15a.

Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muß mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in § 15 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem in § 15 Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekanntzugeben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den § 10 und 12 beginnt im Falle des Abs. 3 mit der Bekanntgabe.

(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den § 10 und 12 endet vier Wochen

1. nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzurlaubsteiles,

2. bei Inanspruchnahme von zwei Karenzurlaubsteilen nach Ende ihres zweiten Teiles, sofern die Dienstnehmerin die Inanspruchnahme des zweiten Karenzurlaubsteiles bis zum Ende der Frist des § 5 Abs. 1 bekanntgegeben hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76973