MSchG § 15a., BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999

Abschnitt 5 Karenz

§ 15a.

Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

(1) Verzichtet die Dienstnehmerin zu Gunsten (Anm.: richtig: zugunsten) des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) auf einen Teil ihres Karenzurlaubes, gilt folgendes:

1. Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. Er ist im in § 15 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten. Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden.

2. Beginn und Dauer des Karenzurlaubes sind dem Dienstgeber spätestens vier Wochen nach der Entbindung, bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6) unverzüglich bekanntzugeben.

3. Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mitzuunterfertigen.

4. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den § 10 und 12 endet vier Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten Geburtstag des Kindes. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch die Mutter im zweiten Lebensjahr des Kindes verlängert sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach Ende dieses Karenzurlaubes.

(2) Im übrigen sind die § 11 und 15 Abs. 2, 3 und 6 anzuwenden.

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