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MSchG § 13., BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1995

Abschnitt 4 Kündigungs- und Entlassungsschutz, Entgelt

§ 13.

Im Verfahren nach § 10 Abs. 3 und 4 ist die Dienstnehmerin Partei.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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