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MRG § 52a. Pfandrechtliche Übergangsregelungen, BGBl. Nr. 800/1993, gültig ab 01.03.1994

II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung

§ 52a. Pfandrechtliche Übergangsregelungen

Ein vor dem zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76972