MRG § 49g. Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, gültig ab 30.12.2014

II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung

§ 49g. Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015

(1) Die Änderungen der §§ 3, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, treten mit in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.

(3) Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem geschlossen wurden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76972