MRG § 49f. Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, gültig ab 01.04.2009

II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung

§ 49f. Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009

(1) § 16b sowie die Änderungen der §§ 1, 29 und 37 durch die Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, treten mit in Kraft; die Änderung des § 20 durch diese Novelle tritt mit in Kraft.

(2) Die Wohnrechtsnovelle 2009 ist ab dem auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem geschlossen worden sind. Hat im Fall eines vor dem geschlossenen Mietvertrags der Vermieter die von ihm entgegengenommene Kaution nicht in der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Weise veranlagt, so hat er dies bis nachzuholen.

(3) § 16b Abs. 4 und § 37 Abs. 1 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem anhängig geworden ist. Alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind im streitigen Verfahren weiterzuführen.

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