II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
§ 49a. Wirksamkeit früherer Befristungen
(1) Eine vor dem geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
(2) Wird ein vor dem geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3 oder des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen Mietvertrages.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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