II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
§ 44.
Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung
§ 16 Abs. 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem geschlossen wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76972