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MRG § 41., BGBl. Nr. 520/1981, gültig von 01.01.1982 bis 31.12.2004

I. Hauptstück Miete

§ 41.

Unterbrechung eines Rechtsstreits

Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76972