MRG § 10., BGBl. Nr. 68/1991, gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994

I. Hauptstück Miete

§ 10.

(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, hat bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr:

1. bei den im Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Aufwendungen ein Zehntel,

2. bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen, jenen Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet,

3. sonst ein Zwanzigstel.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Vermieter berechtigterweise seine Zustimmung verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn er deswegen, weil ihm der Hauptmieter die beabsichtigte wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat, verhindert war, das eine oder das andere zu tun.

(3) Die im Abs. 1 genannten Aufwendungen sind:

1. die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung,

2. die Vereinigung und die Umgestaltung der Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen Nachbarwohnung (§ 5 Abs. 2) in normaler Ausstattung

3. die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung und

4. andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind.

(4) Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom Hauptmieter unter Vorlage von Rechnungen schriftlich anzuzeigen;

1. bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser Auflösung

2. bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens mit der Aufkündigung

3. in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung.

(5) Der Hauptmieter einer Wohnung kann den Ersatzanspruch nach Abs. 1 überdies nur gerichtlich geltend machen,

1. wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückstellung des Mietgegenstandes dem Vermieter einen Mieter namhaft macht, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1 bereit ist, oder

2. sobald der Vermieter den Mietgegenstand sonst vermietet oder verwertet.

(6) Für die Befriedigung des Anspruches des früheren Mieters auf Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung gilt folgendes:

1. Befriedigt der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters, so ist dieser Betrag bei Bestimmung des nach § 16 zu ermittelnden Hauptmietzinses (insbesondere Ausstattungs- und Erhaltungszustand) zinsmindernd zu berücksichtigen; wurde erst durch die abgegoltene Aufwendung die Mietzinsbildung nach § 16 Abs. 1 zulässig oder im Rahmen des § 16 Abs. 2 eine höhere Ausstattungskategorie erreicht, so ist der Mietzinsbildung der Zustand zugrunde zu legen, der sich ohne diese Aufwendung ergibt.

2. Wird hingegen der Ersatzanspruch des früheren Mieters vom Vermieter befriedigt, so kann dieser den Betrag - gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt - insoweit als Ausgabe in der Hauptmietzinsreserve ausweisen und verrechnen (§ 20 Abs. 1 Z 2), als hierdurch unter Annahme einer zehnjährigen gleichmäßigen Mietzinszahlung der Hauptmietzins überschritten wird, der sich für den Mietgegenstand sonst bei Anwendung des § 16 errechnet; statt dessen kann auch bei Vereinbarung der Höhe des vom neuen Mieter zu leistenden Hauptmietzinses dieser Betrag zur Gänze als zinserhöhender Umstand entsprechend berücksichtigt werden.

(7) Auf den Ersatzanspruch kann der Hauptmieter im voraus nicht rechtswirksam verzichten.

(8) Weitergehende Ansprüche nach den §§ 1097, 1036, 1037 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiedurch unberührt.

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