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Befähigungsnachweis von Montage- und Wartungsarbeiten § 1., BGBl. Nr. 67/1994, gültig von 26.01.1994 bis 07.09.1995

§ 1.

Personen, die den Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 109 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973 nicht im Rahmen der Ablegung der Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe erbracht haben, haben diesen Nachweis durch Belege folgender Art zu erbringen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder

3. das Zeugnis über den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Zentralheizungsbauer oder der Gas- und Wasserleitungsinstallateure.

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