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MOG 2021 § 9. Interventionen, BGBl. I Nr. 46/2018, gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 9. Interventionen

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

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