MOG 2021 § 9. Interventionen, BGBl. I Nr. 55/2007, gültig von 01.07.2007 bis 07.01.2018

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 9. Interventionen

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

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