MOG 2021 § 8e. Zahlung für Junglandwirte, BGBl. I Nr. 47/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2019

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 8e. Zahlung für Junglandwirte

Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.

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