TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
MOG 2021 § 8e. Zahlung für Junglandwirte, BGBl. I Nr. 47/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2019

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 8e. Zahlung für Junglandwirte

Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76970