2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen
§ 8e. Übergangsregelung für Zahlungsansprüche
Die den Betriebsinhabern vor dem zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als recht- und ordnungsmäßig in Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022, ABl. L Nr. 437 vom , S 1.
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