2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen
§ 8c. Übertragung von Zahlungsansprüchen
Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
der nationalen Reserve zugeschlagen.
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