MOG 2021 § 8c. Übertragung von Zahlungsansprüchen, BGBl. I Nr. 47/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 8c. Übertragung von Zahlungsansprüchen

Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und

2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche

der nationalen Reserve zugeschlagen.

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