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MOG 2021 § 8b. Vorschriften zur nationalen Reserve, BGBl. I Nr. 47/2014, gültig von 01.01.2015 bis 12.07.2018

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 8b. Vorschriften zur nationalen Reserve

(1) Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.

(2) Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie

2. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,

verwendet werden.

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