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MOG 2021 § 8. Direktzahlungen, BGBl. I Nr. 86/2009, gültig von 01.01.2010 bis 27.03.2012

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 8. Direktzahlungen

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom  S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt.

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

1. In die Betriebsprämienregelung werden einbezogen:

a) Im Kalenderjahr 2010 die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Flächenbeihilfe für Hopfen und die Schlachtprämie auf Basis der Anzahl an Hektar bzw. Stück Rinder, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden (prämienfähige Produktionseinheiten),

b) im Kalenderjahr 2011 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte auf Basis der Anzahl an Hektar, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen dieser Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden,

c) im Kalenderjahr 2012 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge,

d) im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008,

e) im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und Faserhanf auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008 und

f) im Kalenderjahr 2012 die Prämie für Kartoffelstärke auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge.

Der Referenzbetrag wird errechnet anhand der prämienfähigen Produktionseinheiten multipliziert mit einem Prämiensatz, der sich aus dem gemäß Z 4 verfügbaren Gesamtbetrag dividiert durch die Anzahl der prämienfähigen Produktionseinheiten ergibt.

2. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Produktion eines Betriebsinhabers in den in Z 1 genannten Sektoren und Jahren durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beeinträchtigt war und im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 100 Euro geringer war als im nicht beeinträchtigten Zeitraum oder, falls der gesamte Zeitraum betroffen ist, im Jahr 2005. Bei Vorliegen eines Härtefalls wird der gemäß Z 1 einzubeziehende Referenzbetrag auf Basis des nicht beeinträchtigten Zeitraums bzw. des Jahres 2005 berechnet.

3. Eine besondere Lage im Sinne des Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Sonderfall) liegt vor, wenn sich durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung oder durch Kauf von gemäß Z 1 förderfähigen Ackerflächen, die im Zeitraum bis längstens durchgeführt wurden und mit denen unmittelbar eine Erhöhung der in Z 1 genannten Direktzahlungen verbunden ist, eine Erhöhung der Produktionskapazitäten – unter Heranziehung der Kriterien des folgenden Satzes – um mindestens 10% und 200 Euro bezogen auf die Produktionskapazitäten des Jahres 2005 errechnet. Bei Vorliegen eines Sonderfalls ergibt sich ein zusätzlicher Referenzbetrag von 30 Euro je neu geschaffenem Standplatz bzw. 45 Euro je ha zugekaufter Ackerfläche. Flächen, für die bereits Zahlungsansprüche mit übertragen worden sind, sind bei der Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags nicht einzubeziehen. Beträgt das für die Finanzierung der Sonderfälle benötigte Betragsvolumen mehr als 5% des jeweiligen Gesamtbetrags, sind die vorgenannten Prämiensätze soweit aliquot einzukürzen, dass höchstens 5% des jeweiligen Gesamtbetrags benötigt werden.

4. Von den für die gemäß Z 1 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Direktzahlungen und Beihilfen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie vom Gesamtbetrag für die Schlachtprämie sind die für die Finanzierung der Sonderfälle gemäß Z 3 benötigten Mittel in Abzug zu bringen. Die restlichen Beträge stehen jeweils für die Zuweisung an die Betriebsinhaber gemäß Z 1 und 2 zur Verfügung, wobei in den Jahren 2010 und 2012 die Beträge der von der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung erfassten pflanzlichen Sektoren jeweils gemeinsam zu betrachten sind.

5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die

a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom  S 1 erfüllen,

Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

6. In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen

a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,

b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,

c) bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und

d) für Betriebsinhaber,

aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,

bb) die im Zeitraum zwischen und mindestens 10% der am verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und

cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.

7. Die nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen dürfen bis nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden.

8. Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten

a) bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und

b) bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.

In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 und für Kälber mit dem Koeffizienten 0,25 in Großvieheinheiten umgerechnet.

9. Der regionale Durchschnittswert des Zahlungsanspruchs beträgt für das gesamte Bundesgebiet 220 Euro.

10. Soweit gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten oder bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.

11. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2006 stehen bis zu 300 000 € aus der nationalen Reserve zur Zuteilung zur Verfügung an Betriebsinhaber,

a) die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz; BGBl. I Nr. 55/2007, getätigt haben, aber den geforderten Grenzwert nicht erreicht haben, wenn auf Basis des Tierbestands des Jahres 2006, der – berechnet anhand der in Z 8 genannten Stichtage - unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie des Jahres 2005 herangezogen worden wäre, der Grenzwert gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz erreicht wird (fiktiver Direktzahlungsbetrag), und

b) die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz getätigt haben, zwar den geforderten Grenzwert beim Referenzbetrag, nicht aber das geforderte Mindestflächenausmaß erreicht haben, wenn auf Basis des digital ermittelten Flächenausmaßes der bis gekauften oder langfristig gepachteten Flächen gemäß Sammelantrag 2006 das Mindestflächenausmaß erreicht wird,

und die eine Zuteilung aus der nationalen Reserve beantragen. Die in § 5 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 6 Marktordnungs-Überleitungsgesetz geregelte Vorgangsweise zur Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Zuteilung auf Basis des fiktiven Direktzahlungsbetrags 2006 erfolgt. Im Falle des lit. a werden die dem Betriebsinhaber im Jahr 2006 gehörenden Zahlungsansprüche erhöht und im Falle des lit. b werden neue Zahlungsansprüche zugeteilt. Wird der zur Zuteilung zur Verfügung stehende Gesamtbetrag überschritten, ist der zusätzliche Referenzbetrag jeweils linear einzukürzen. Die technische Ausgestaltung der Antragstellung und der erforderlichen Nachweise ist durch Verordnung zu bestimmen.

12. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.

(4) Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

2. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.

3. Die Milchkuhprämie wird bedeckt durch die gemäß Art. 69 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr für Österreich zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel sowie allfällig vorhandene Mittel in der nationalen Reserve.

4. Durch Verordnung kann in Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine zusätzliche Beihilfe im Ausmaß von höchstens 55% des Höchstbetrags gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen werden, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.

5. Der je prämienfähiger Milchkuh zu gewährende Betrag wird ermittelt, indem die gemäß Z 3 und 4 für das betreffende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel durch die Zahl der gemäß Z 2 prämienfähigen Milchkühe dividiert werden. Dabei sind unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kostendegression der milchkuhhaltenden Betriebe innerhalb der Obergrenze drei Kategorien zu bilden, wobei die Prämienhöhe je prämienfähiger Milchkuh der ersten Kategorie mit dem Faktor 1, die der zweiten Kategorie mit dem Faktor 0,65 und die der dritten Kategorie mit den Faktor 0,48 zu bestimmen ist.

(5) Bei der Abwicklung der anderen Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

1. An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:

a) die Mutterkuhprämie,

b) bis einschließlich das Antragsjahr 2010 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte und

c) bis einschließlich das Antragsjahr 2011 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger.

2. Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und beträgt die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.

3. Für die Gewährung der Mutterkuhprämie

a) besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;

b) kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unter Berücksichtigung des Ausmaßes an verfügbaren Mitteln eine zusätzliche Mutterkuhprämie in der Höhe von bis zu 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;

c) wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt;

d) werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;

e) ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;

f) ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;

g) können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;

h) ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

(6) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 92 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 6 genannten Maßnahmen festlegen. Insbesondere kann durch Verordnung auch festgelegt werden, welche Vorschriften der Mutterkuhprämienregelung auf die Milchkuhprämienregelung entsprechend anzuwenden sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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