2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen
§ 7. Beihilferegelungen
(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
1. Produktionserstattungen,
2. Übergangsvergütungen,
3. Denaturierungsprämien,
4. Nichtvermarktungsprämien,
5. Käuferprämien,
6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
9. Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,
10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
11. Beihilfen für private Lagerhaltung,
12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
14. Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und
15. sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren sowie im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen Sanktionen einschließlich des Verfahrens zur Aberkennung festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.
(3) Im Rahmen der Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß den Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom S. 671, können mit Verordnung nach Abs. 1 auch Erzeugnisse des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einbezogen werden und die nähere Zusammensetzung derartiger Produkte bestimmt werden.
(4) In Verordnungen nach Abs. 1 können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rodungsregelung bei Rebflächen Anträge abgelehnt werden, wenn die kombinierte gerodete Fläche 8% der nationalen Rebfläche oder 10% einer bestimmten Region erreicht hat, und Reben in Berggebieten und Steillagen sowie Flächen, bei denen die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde, von der Rodungsregelung ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Ausgestaltung und technische Abwicklung der Stützungsprogramme, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden.
(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.
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